Zahnkosten, Leistungspflicht der Krankenkassen bei transplantierten Personen
Vor dem eigentlichen Behandlungsbeginn muss der Zahnarzt – mit Ausnahme von Notfällen – der Krankenkasse einen Behandlungsvorschlag mit Kostenangaben einreichen. Dies hat für den Patienten zwar den Nachteil, dass mit der Behandlung etwas zugewartet werden muss, dafür kann er sich aber darauf verlassen, dass die Krankenversicherung die Behandlung bei Abgabe der Kostengutsprache auch übernimmt.
Diese Leistungen sind folgende:
Bezahlung von Zahnbehandlungen bei Entzündungen oder ähnlichen Zahnschäden. Nicht bezahlt werden Schäden durch normale Karies, ausser die Karies löse einen potentiellen Herd aus.
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 (Stand am 1. Juli 2023)
Art. 31 Zahnärztliche Behandlungen
1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlung, wenn diese:
a) durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt ist; oder
b) durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt ist; oder
c) zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist.
2 Sie übernimmt auch die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die durch einen Unfall nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b1 verursacht worden sind.
Art. 1a1Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die soziale Krankenversicherung. Sie umfasst die obligatorische Krankenpflegeversicherung und eine freiwillige Taggeldversicherung.
2 Die soziale Krankenversicherung gewährt Leistungen bei:
b) Unfall (Art. 4 ATSG), soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt;
Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung1 (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995 (Stand am 1Juli 2023)
Art. 191Zahnärztliche Behandlungen2
Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die zur Unterstützung und Sicherstellung der ärztlichen Behandlungen notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. c KVG3):
b) bei Eingriffen mit nachfolgender langdauernder Immunsuppression;
Bei Fragen zu zahnärztlichen Leistungen steht Ihnen Thomas Hunziker, unter 079 601 99 82 oder Mail hunzi@sunrise.ch gerne zur Verfügung.
1 Heute: nach Art. 1a Abs. 2 Bst. b